Allgemeine Geschäftsbedingungen Arwed Löseke Papierverarbeitung und Druckerei GmbH
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Gegenstand des zwischen dem Auftraggeber und uns abgeschlossenen Vertrages.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
3. Im sachlich gegenständlichen Anwendungsbereich gilt das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), das im Übrigen von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen modifiziert wird. Im Übrigen findet auf alle Rechtsbeziehungen das materielle Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen. Telefax genügt der Schriftform.
II. Angebot und Annahme
1. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Vertragsannahme bestätigen wir stets schriftlich oder fernschriftlich, sofern nicht unmittelbare Lieferung oder Rechnungsstellung erfolgt.
2. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise
1. Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackungs- und Versandkosten, sowie Frachten, Versicherungen und Porto nicht ein, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
2. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
5. Vom Auftraggeber nachträglich veranlasste Änderungen von Skizzen, Entwürfen, Mustern Probeandrucken, Werkzeugen und Materialien werden ihm berechnet.
6. Erhöhung der Herstellungskosten, die auf Materialpreiserhöhungen beruhen, können weitergegeben werden.
IV. Gewerbliche Schutzrechte / Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckzylinder- und Druckplatten, Stehsätze und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts und weiterer gewerblicher Schutzrechte an den von ihm beigesteuerten Unterlagen. Demgemäß hat er uns bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
3. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u. a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Produktionsauftrag für das Endprodukt nicht erteilt wird. Wir dürfen Unterlagen, Skizzen, Pläne u. a. solchen Dritten zugänglich machen, denen wir in für den Produktionsprozess unablässiger Weise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
4. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags bei uns Urheberrechte und / oder gewerbliche Schutzrechte, so erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Wir sind insbesondere berechtigt, die Nutzungsrechte und / oder gewerbliche Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Soweit wir für den Auftraggeber Tiefdruckzylinder bearbeitet haben, dürfen wir nach Ablauf von 18 Monaten seit der letzten Lieferung frei über diese Tiefdruckzylinder (Rohling ohne Druckbild des Kunden) verfügen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich widerspricht.
6. Soweit wir Ware ins Ausland liefern oder der Auftraggeber diese für das Ausland bestimmt hat, übernehmen wir keinerlei Gewähr für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Patent-, Schutz-, Verwertungs- oder sonstige urheberrechtliche Schutzrechte, die dem von dem Auftraggeber bestimmten Gebrauch oder Zweck der Ware entgegenstehen.
7. Bringen wir im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z. B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der Auftraggeber als „in Verkehrbringer“ des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung, es sei denn, andere Vereinbarungen sind einzel-vertraglich geregelt, und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung für uns eine Rücknahmepflicht, so ist der Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber unser Sitz.
9. Verletzt der Auftraggeber die übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen uns eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von dieser Zahlungspflicht freizustellen. Haben wir die Geldbuße bereits gezahlt, so hat der Auftraggeber uns diesen Betrag zu erstatten.
V. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn wir die Transportkosten ganz oder zum Teil tragen.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und / oder Anfertigungsgenehmigung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt haben.
4. Bei nachträglicher Vertragsänderung verlängert sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist angemessen. Falls sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
5. Wir haben für die Folgen verspäteter Lieferungen nicht aufzukommen, soweit diese auf Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörung, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsunterbrechungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen sowie sonstige außerhalb unseres betrieblichen Bereichs liegende Umstände zurückzuführen sind. Wir sind insoweit berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern.
6. Im Übrigen berechtigt eine ausbleibende Lieferung den Auftraggeber zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst dann, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat. Aus der Überschreitung der Lieferfristen bei abgewickelten Aufträgen können Ansprüche nur hergeleitet werden, wenn spätestens 2 Wochen vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist auf etwaige Verzugsschäden hingewiesen worden ist.
7. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Monaten ab Datum der Erklärung über die Bereitstellung der Ware abgenommen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist können wir für noch nicht abgeholte Mengen Vorauszahlungen unter Einschluss zusätzlicher Lagerkosten fordern. Leistet der Auftraggeber die Vorauszahlung trotz Aufforderung nicht binnen 2 Wochen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder auf Abnahme der Ware zu bestehen und diese inklusive der zusätzlichen Lagerkosten in Rech-nung zu stellen oder einen Verkauf vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Machen wir Schadensersatz geltend, gilt eine Schadensersatzpauschale von 15 % der Auftragssumme als vereinbart. Unser Recht, weitergehenden Schadensersatz durch Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
8. Soweit der Auftrageber mit der Abnahme in Verzug gerät, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Ferner kann dem Auftraggeber, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rech-nungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 4 % des Rechnungsbetrages p.a. begrenzt. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass Lagerkosten insoweit nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Für die Lieferklauseln „EXW, FAS, FCA, FOB, CFR, CIF, CPT, DAF, DES, DDU, DEQ, DDP“ gelten ausschließlich die Inco-Terms 2000 der Internationalen Handelskammer in Paris.
VI. Verpackung und Versand
1. Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung, nehmen den Versand mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Versandtermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die eingesetzten Transport- und Umverpackungen zu sammeln und entweder ordnungsgemäß selbst zu verwerten oder aber an uns zurückzuschicken.
VII. Toleranz
1. Gewichtsabweichung
Abweichungen des Flächengewichtes richten sich nach jenen Toleranzen, die in den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien festgelegt sind. Falls dort nichts anderes festgelegt ist, gelten insbesondere als vertragsgerecht:
a) für Papier und Pappe +/- 5 %
b) für Kunststoff +/- 15 %
2. Maßabweichungen
Bei allen Lieferungen gelten als vertragsgerechte Maßabweichungen vereinbart:
a) Beutellänge +/- 4 mm
b) Beutelbreite +/- 3 % (bei Beutelbreite < 80 mm) +/- 2 % (bei Beutelbreite > 80 mm)
c) Rollenbreite +/- 3 mm
d) Formatlänge +/- 5 mm
e) Formatbreite +/- 5 mm
f) Kunststoffe +/- 5 %
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 30 % bei
a) Verkauf nach Menge: für Mengen unter 50.000 Stück
b) Verkauf nach Gewicht: für Gewichte unter 500 kg.
VIII. Druck
1. Für den Druck verwenden wir innerhalb der Bundesrepublik Deutschland handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z. B. Lichtbeständigkeit, Alkali-Echtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung schriftlich darauf hinweisen.
Kleinere Abweichungen der Farben behalten wir uns als vertragsgerecht ausdrücklich vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme der Ware oder zu einer Preisminderung bzw. sonstigen Rechtsbehelfen. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder wir es für notwendig halten. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Wir übernehmen keine Garantie für Weichmacherwanderungen, paraffinlösliche Farbstoffe oder Bindemittel oder ähnliche Migrationserscheinungen und für sich daraus herleitende Folgen. Der Auftraggeber hat insbesondere bei der abzupackenden Ware ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen oder sonstige öffentlich rechtliche Bestimmungen des Staates, in den die Ware geliefert wird, hinzuweisen. Dieses bedarf der Schriftform. Bei Unterlassung übernehmen wir keine Haftung.
3. Bei Codierung und / oder Nummerierung ist die Grafik mit Codierung mit uns auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten abzustimmen. Für die Richtigkeit der Code-Anordnung und Platzierung ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für zur Verfügung gestellte Codierungsvorlagen. Wegen der Toleranzen von Papier und Pappe, Druckfarben und Leseeinrichtungen kann für eine gleiche Eignung bei verschiedenen Auflagen keine Garantie übernommen werden. Probelieferungen, Vor-, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Auftrageber durch eine Eingangskontrolle zu prüfen. Eine Garantie für die Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material ist ausdrücklich ausgeschlossen. Fehldrucke bis 5 % können nicht zur Beanstandung führen. Dies gilt sinngemäß auch für die Nummerierung.
4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelungen der CCG (vergleiche Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden.
IX. Material und Ausführung
Ohne besondere Anweisung von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bekannten Herstellungsverfahren. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes und / oder des Abpackvorganges beim Auftraggeber hat der Auftraggeber uns ausdrücklich und schriftlich über entsprechende Anforderungen zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen des betroffenen Staates, wie z. B. Lebensmittelrecht.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.)
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Gewährleistungsfrist
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
2. Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Gewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Bei Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Im Sinne des Wiener Kaufrechtsübereinkommens gilt dieser Anteil als vertragsgemäße Ware.
4. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
5. Bei vollautomatischer Beutelfertigung erfolgt automatisch Zählung. In diesen Fällen sind wir berechtigt, diese Zählung der Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.
6. Nicht sachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber schließt jeden Schadensersatz aus.
7. Soweit Umstände, für die wir gemäß Ziffer V nicht aufzukommen haben, eintreten, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung und Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb in erheblicher Weise einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit es Treu und Glauben entspricht. Sobald dies wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Machen wir davon Gebrauch, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber einer Verlängerung der Lieferzeit vereinbart wurde.
XII. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf-tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
XIII. Zahlung
1. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn die Gutschrift des Geldinstituts innerhalb von 14 bzw. 30 Tagen nach Rechnungsdatum einredefrei erfolgt ist bzw. die einzelvertraglich festgelegte Zahlungsfrist eingehalten ist.
2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und bankspesenfrei an unsere Zahlstelle zu leisten.
3. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Ansprüche ist nur mit bzw. wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.
4. Sofern die Parteien Dokumentenakkreditive vereinbaren, gelten für die Auslegung der Vereinbarung die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, die „ERA 500“ der Internationalen Handelskammer Paris und der jeweils neuesten Fassung unter Ausschluss des Artikels 41.
5. Wechsel und Schecks werden nur erfülllungshalber angenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und dort in bar zu begleichen.
6. Das Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers beruhen und uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle der Stundung zur Folge. Sollten in diesem Fall Wechsel noch nicht eingelöst sein, so haben wir dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung. Weiterhin haben wie einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Vorauszahlung und Sicherheitsleistung für auftragsbezogene weitere Lieferungen.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist Hildesheim.
2. Gerichtsstand ist Hildesheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Firmensitzgericht zu verklagen.
Stand: Januar 2023